Gesetze / Trinkwasserverordnung
TrinkwV§ 54 Überwachung durch das Gesundheitsamt
Stand: 25.06.2023
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/TrinkwV%202023/54#abs-1 (1) Das Gesundheitsamt überwacht Wasserversorgungsanlagen im Hinblick auf die Einhaltung der Anforderungen dieser Verordnung und die Erfüllung der Pflichten, die dem Betreiber der Wasserversorgungsanlage auf Grund dieser Verordnung obliegen. Ausgenommen hiervon sind die durch die jeweils zuständige Behörde erfolgenden Überwachungen im Hinblick auf
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/TrinkwV%202023/54#abs-2 (2) Die folgenden Wasserversorgungsanlagen hat das Gesundheitsamt zu überwachen:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/TrinkwV%202023/54#abs-3 (3) Mobile Wasserversorgungsanlagen und Gebäudewasserversorgungsanlagen kann das Gesundheitsamt über die in Absatz 2 Nummer 4 und 5 bezeichneten Fälle hinausgehend in die Überwachung einbeziehen, sofern dies zum Schutz der menschlichen Gesundheit oder zur Sicherstellung der Einhaltung der Anforderungen an die Beschaffenheit des Trinkwassers nach Abschnitt 2 erforderlich ist.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 54 TrinkwV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- VG Düsseldorf, 01.09.2026 – 29 K 1689/25Erfolglose Klage gegen eine Duldungsanordnung zur Überwachung einer Eigenwasserversorgungsanlage Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.